Compliance·26. Juni 2026·9 Min. Lesezeit

Parallelimport in der Praxis: Die Doppelrolle als MAH und Großhändler

Wer Arzneimittel re- oder parallelimportiert und in eigener Verantwortung umpackt, ist gleichzeitig Großhändler und Zulassungsinhaber für die deutsche Marktpackung. Diese Doppelrolle hat zwei getrennte Pflichtenkreise — und eine gemeinsame Charge.

Der pharmazeutische Parallelimport ist ein Geschäftsmodell mit einer regulatorischen Eigenheit, die in keiner anderen Sparte der Distribution so zugespitzt auftritt: Wer eine Originalpackung aus einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums einkauft, umpackt und im deutschen Markt vertreibt, ist gleichzeitig pharmazeutischer Großhändler und — für die deutsche Marktpackung — Zulassungsinhaber im Sinne der Fälschungsschutzrichtlinie.

Beide Rollen haben getrennte Pflichten, getrennte Schnittstellen und, im Inspektionsfall, getrennte Prüfobjekte. Wer sie in einem System sauber trennt, hat einen Wettbewerbsvorteil. Wer sie vermischt, produziert Findings, die sich in einer GDP-Inspektion nicht mehr nachträglich glätten lassen. Dieser Beitrag sortiert die regulatorische Architektur des Parallelimports und zeigt, wo in der Praxis die operative Trennung gelingt — oder verloren geht.


Die drei Erlaubnisstränge, ohne die nichts läuft

Vor jeder Diskussion über Prozesse stehen drei regulatorische Grundlagen, von denen jede für sich notwendig, aber keine ausreichend ist. Genau hier beginnt schon ein verbreitetes Missverständnis.

Die Großhandelserlaubnis als pharmazeutischer Großhändler. Sie wird von der zuständigen Landesbehörde erteilt und deckt die allgemeine Handelstätigkeit ab — Anschaffung, Lagerung und Vertrieb an Apotheken oder Vollversorger. Sie deckt auch das Verbringen der Ware aus einem anderen Mitgliedstaat des Wirtschaftsraums in den deutschen Markt. Wichtig für die Einordnung: Das ist arzneimittelrechtlich kein „Einfuhr"-Vorgang. Eine Einfuhrerlaubnis verlangt das Gesetz nur für Ware aus Ländern außerhalb des Wirtschaftsraums — beim klassischen Parallel- und Re-Import aus dem Binnenmarkt greift sie nicht.

Die Herstellungserlaubnis für das Umpacken. Wer Original-Bündelpackungen öffnet, deutschsprachige Etiketten anbringt, neue Faltschachteln konfektioniert oder Beipackzettel austauscht, betreibt eine Herstellungstätigkeit im Sinne des Arzneimittelrechts und braucht eine Erlaubnis — mit allen Folgen aus EU-GMP, inklusive einer Sachkundigen Person, die jede Charge freigibt.

Die eigene Parallelimport-Zulassung. Um die umgepackte Packung im deutschen Markt in Verkehr zu bringen, braucht der Parallelimporteur eine eigene Zulassung für genau dieses Produkt — beim BfArM in einem vereinfachten Verfahren, das die wesentliche Gleichheit zum deutschen Bezugsarzneimittel bestätigt. Bei zentral zugelassenen Arzneimitteln tritt an ihre Stelle eine Parallelvertriebs-Notifizierung bei der europäischen Arzneimittelagentur. Diese eigene Zulassung ist der Grund, warum der Parallelimporteur für die deutsche Marktpackung nicht nur Händler, sondern Zulassungsinhaber ist — und damit die Pflichten trägt, die sonst beim Originalhersteller liegen.

Eine Inspektion prüft typischerweise als Erstes, ob alle drei Stränge aktuell sind, die abgedeckten Tätigkeiten zur tatsächlichen Praxis passen und Änderungsanzeigen für Großhandel, Herstellung und Zulassung ordnungsgemäß erfolgt sind.


Die zwei Rollen in der Verifikations-Architektur

Hier liegt der eigentliche Kern. Wer parallelimportiert und in eigener Verantwortung umpackt, ist im Sinne der Fälschungsschutzrichtlinie und ihrer Delegierten Verordnung zugleich End User des Verifikationssystems und Datenlieferant des Hubs. Das bedeutet konkret:

Als End User des deutschen Verifikationssystems — also auf der securPharm-Seite — verifizieren Sie wie jeder andere Großhändler die Packungen risikobasiert dort, wo eine Prüfpflicht besteht, sehen Alarme, dokumentieren Bewertungen und eskalieren bei Verdacht. Diese Seite ist Ihnen aus der reinen Großhandelstätigkeit vertraut.

Als Zulassungsinhaber sind Sie gleichzeitig Datenlieferant. Die neuen Seriennummern Ihrer umgepackten deutschen Marktpackungen müssen über die technische Anbindung Ihrer Serialisierungssysteme in den europäischen Hub eingespielt werden, bevor die Packungen in den Verkehr gehen — dafür ist eine vorgelagerte Registrierung bei EMVO als sogenannter On-Boarding-Partner nötig, die selbst aber nur die Anbindungsart festlegt, nicht den eigentlichen Datenkanal. Gleichzeitig müssen die ursprünglichen Seriennummern der eingekauften Originalpackungen außer Betrieb genommen werden. Erst beide Schritte zusammen schließen den Kreis.

Diese Doppel-Anbindung ist keine technische Spezialität am Rande — sie ist das definierende Merkmal der Parallelimport-Compliance. Wer einen der beiden Wege nicht sauber führt, hat in der Inspektion ein Problem.


Die fünf operativen Brüche, an denen es regelmäßig scheitert

In der Praxis scheitern Parallelimport-Aufstellungen selten an den großen Themen, sondern an fünf wiederkehrenden Brüchen an den Schnittstellen.

Erstens, die fehlende Verknüpfung zwischen Original- und Marktpackung. Wird eine Packung aus einem Original-Karton entnommen, umetikettiert und in einer neuen deutschen Packung bereitgestellt, entsteht eine Charge-Beziehung zwischen Quell- und Ziel-Charge. Wer diese Beziehung nur auf Papier führt — Umpackungs-Protokoll mit Charge-Nummern, getrennt von der Bestandsführung — kann im Audit die Frage „Welche Original-Charge wurde zu welcher deutschen Charge umgepackt, und wo ist sie jetzt?" nicht mit wenigen Klicks beantworten, sondern nur über eine manuelle Recherche quer durch Protokolle und Bestandslisten.

Zweitens, die zeitliche Lücke zwischen Außerbetriebnahme und Upload. Wenn das Außer-Betrieb-Nehmen der ursprünglichen Seriennummern und der EMVO-Upload für die neue deutsche Packung nicht in einem klaren zeitlichen und logischen Zusammenhang stehen, entstehen Fenster, in denen weder die alte noch die neue Seriennummer im aktiven Verifikations-Status ist. Das ist nicht nur technisch unsauber — es ist eine echte Lücke im Fälschungsschutz.

Drittens, der Umgang mit Alarmen auf umgepackte Packungen. Scannt ein Apotheker eine umgepackte Packung und erhält einen Alarm, läuft dieser in das securPharm-System. Aus Sicht des Parallelimporteurs betrifft der Alarm aber eine Packung, für die er selbst Zulassungsinhaber ist — mit eigenen Meldepflichten gegenüber den Aufsichtsbehörden. Die typische Reaktion „der Apotheker wird das schon klären" ist im Inspektionsfall schwer zu verteidigen.

Viertens, die GMP-Pflichten an der Umpackungslinie. Umpacken ist eine Herstellungstätigkeit; die EU-GMP-Standards gelten in vollem Umfang. Das umfasst Qualifizierung der Räume, Validierung der Prozesse, Stichprobenkontrollen, Chargenfreigabe durch die Sachkundige Person und einen Audit-Trail auf den Liniendaten. Wer diese Pflichten an die Großhandels-IT anhängt, statt sie in einem belastbaren Datenmodell zu führen, trägt einen strukturellen Konflikt zwischen GDP- und GMP-Welt im selben Haus.

Fünftens, die Anzeigepflichten bei Änderungen an der Marktpackung. Jede wesentliche Änderung an der Marktpackung — andere Faltschachtel, anderes Etikett, geänderter Aufbau der Sicherheitsmerkmale — muss bei der zuständigen Bundesoberbehörde angezeigt werden. Wer das in einem separaten Regulatory-Affairs-Ordner ohne Verbindung zum Stammdatensatz im operativen System führt, riskiert, dass eine bereits angezeigte Änderung in der Produktion abweicht — oder eine nicht angezeigte Änderung versehentlich produziert wird.


Woran eine saubere Trennung erkennbar ist

Wie eine belastbare Aufstellung im Inneren gebaut ist, ist Sache des jeweiligen Systems — und nicht das, worauf es bei der Auswahl ankommt. Entscheidend ist das Ergebnis. Drei Eigenschaften trennen eine inspektionsfeste Lösung von einer, die im Tagesgeschäft funktioniert und in der Inspektion beanstandet wird.

Beide Rollen führen zu einer einzigen Antwort. Die Frage „Welche Original-Charge steckt in welcher deutschen Marktcharge, und welcher EMVO-Upload gehört dazu?" sollte sich aus einer Quelle beantworten lassen — nicht aus dem mühsamen Abgleich zwischen Umpackungs-Protokoll, Großhandels-Bestand und einem separaten Verifikations-Tool. Auf welchem Weg ein System das im Hintergrund sicherstellt, muss den Anwender nicht beschäftigen; dass die Antwort widerspruchsfrei und auf Anhieb kommt, schon.

Die Doppelrolle lässt sich nicht versehentlich verletzen. Eine umgepackte Charge, deren neue Seriennummern noch nicht im europäischen Hub angekommen sind, sollte nicht in den Verkehr gelangen können. Eine Marktcharge, deren ursprüngliche Nummern noch aktiv sind, sollte nicht ausgeliefert werden können. Der entscheidende Punkt ist nicht, dass eine Verfahrensanweisung das vorschreibt — sondern dass der Fehler gar nicht erst möglich ist. Der Unterschied zwischen einer organisatorisch und einer technisch abgesicherten Pflicht ist genau der, den eine Inspektion sichtbar macht.

Eine Charge erzählt ihre Geschichte am Stück. Vom Original-Einkauf über Umpacken, Sachkundige-Person-Freigabe und Seriennummern-Abgleich bis zum Versand an den Kunden: Bei einer Inspektion sollte sich eine ausgewählte Charge lückenlos und an einer Stelle ablesen lassen, statt aus mehreren Systemen zusammengetragen zu werden. Den allgemeinen Maßstab dafür beschreibt der Leitfaden zur GDP-Warenwirtschaft.


Was Inspektoren im Parallelimport typischerweise prüfen

Aus den dokumentierten GDP-Beanstandungen und der Aufsichtspraxis ergeben sich vier Schwerpunkte für Parallelimporteure.

Die Sachkundige Person. Inspektoren prüfen die tatsächliche Einbindung, die individuelle Freigabe pro Charge und die nachvollziehbare Aufzeichnung der Freigabe-Entscheidung — nicht nur die formale Benennung.

Die Validierung der Umpackungslinie. Wann wurde sie zuletzt requalifiziert? Gibt es Abweichungs-Reports der letzten zwölf Monate, und wie wurden sie geschlossen?

Die EMVO-Upload-Spur. Wie ist nachweisbar, dass für jede deutsche Marktcharge der Upload erfolgreich war und die ursprünglichen Seriennummern außer Betrieb genommen wurden?

Die Änderungsanzeigen. Liegen für alle aktuell vertriebenen Marktpackungs-Varianten gültige Anzeigen vor? Stimmt das angezeigte Layout mit der aktuellen Produktion überein? Wie diese Prüflogik in der Inspektion abläuft, zeigt die Checkliste zur Behördeninspektion.


Fazit

Parallelimport ist die regulatorisch dichteste Form der pharmazeutischen Distribution. Drei Erlaubnisstränge, zwei Rollen, ein Datenmodell. Wer die Doppelrolle als Zulassungsinhaber und Großhändler ernst nimmt und in einem System abbildet, das beide Pflichtenkreise in derselben Spur führt, hat einen Vorteil gegenüber denen, die EMVO und securPharm als getrennte IT-Themen behandeln.

Die regulatorische Architektur ist nicht das Problem. Sie ist klar. Das Problem ist die operative Trennung in zwei Systeme, die nie für die Doppelrolle gedacht waren. Wer das löst, kann den Parallelimport als wirtschaftlich attraktives Geschäft führen — mit ruhigen Inspektionen.

Quellen: Arzneimittelgesetz; Fälschungsschutzrichtlinie und ihre Delegierte Verordnung; BfArM-Informationen zum Parallelimport von Arzneimitteln; EMVO On-Boarding-Partner- Dokumentation und der Anwendungsfall „Repack by Parallel Distributor"; securPharm e.V. Informationsmaterial; Leitlinien für die gute Vertriebspraxis der Europäischen Kommission; EU-GMP-Leitfaden inklusive der Regelungen zur Chargenfreigabe durch die Sachkundige Person.

Häufig gestellte Fragen zur Doppelrolle im Parallelimport

TL
T. LozerCompliance Strategy Specialist · entroit GmbH

Dieser Beitrag erschien auf entroit.com. Bei entroit wird GDP-konforme Warenwirtschaft für pharmazeutischen Großhandel, Medizinprodukte-Distribution, Cannabis-Großhandel und Apotheken mit Großhandelserlaubnis entwickelt.

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